ZPO § 882f – Einsicht in das Schuldnerverzeichnis
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 882f ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ist jedem gestattet, der darlegt, Angaben nach § 882b zu benötigen: 1.für Zwecke der Zwangsvollstreckung;2.um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen;3.um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen;4.um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen;5.für Zwecke der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung;6.zur Auskunft über ihn selbst betreffende Eintragungen;7.für Zwecke der Dienstaufsicht über Justizbedienstete, die mit dem Schuldnerverzeichnis befasst sind.Die Informationen dürfen nur für den Zweck verarbeitet werden, für den sie übermittelt worden sind; sie sind nach Zweckerreichung zu löschen. Nichtöffentliche Stellen sind darauf bei der Übermittlung hinzuweisen.
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