ZPO § 882h – Zuständigkeit; Ausgestaltung des Schuldnerverzeichnisses
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 882h ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Das Schuldnerverzeichnis wird für jedes Land von einem zentralen Vollstreckungsgericht geführt. Der Inhalt des Schuldnerverzeichnisses kann über eine zentrale und länderübergreifende Abfrage im Internet eingesehen werden.
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