ZPO § 850l – Pfändung des Gemeinschaftskontos
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 850l ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Unterhält der Schuldner, der eine natürliche Person ist, mit einer anderen natürlichen oder mit einer juristischen Person oder mit einer Mehrheit von Personen ein Gemeinschaftskonto und wird Guthaben auf diesem Konto gepfändet, so darf das Kreditinstitut erst nach Ablauf von einem Monat nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses aus dem Guthaben an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen. Satz 1 gilt auch für künftiges Guthaben.
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