ZPO § 885a – Beschränkter Vollstreckungsauftrag
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 885a ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Der Vollstreckungsauftrag kann auf die Maßnahmen nach § 885 Absatz 1 beschränkt werden. (2) Der Gerichtsvollzieher hat in dem Protokoll (§ 762) die frei ersichtlichen beweglichen Sachen zu dokumentieren, die er bei der Vornahme der Vollstreckungshandlung vorfindet.
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