ZPO § 30a – Gerichtsstand bei Bergungsansprüchen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 30a ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Für Klagen wegen Ansprüchen aus Bergung von Schiffen oder sonstigen Vermögensgegenständen in einem Gewässer gegen eine Person, die im Inland keinen Gerichtsstand hat, ist das Gericht zuständig, bei dem der Kläger im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
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