ZPO § 120a – Änderung der Bewilligung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 120a ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Das Gericht soll die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Eine Änderung der nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 maßgebenden Beträge ist nur auf Antrag und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist.
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