ZPO § 130c – Formulare; Verordnungsermächtigung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 130c ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates elektronische Formulare einführen. Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass die in den Formularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln sind.
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