ZPO § 945a – Einreichung von Schutzschriften
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 945a ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Die Landesjustizverwaltung Hessen führt für die Länder ein zentrales, länderübergreifendes elektronisches Register für Schutzschriften (Schutzschriftenregister). Schutzschriften sind vorbeugende Verteidigungsschriftsätze gegen erwartete Anträge auf Arrest oder einstweilige Verfügung.
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