ZPO § 1115 – Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 1115 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Für Anträge auf Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung (Artikel 45 Absatz 4 und Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012) ist das Landgericht ausschließlich zuständig.
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