ZPO § 1116 – Wegfall oder Beschränkung der Vollstreckbarkeit im Ursprungsmitgliedstaat
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 1116 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Auf Antrag des Schuldners (Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012) ist die Zwangsvollstreckung entsprechend § 775 Nummer 1 und 2 und § 776 auch dann einzustellen oder zu beschränken, wenn der Schuldner eine Entscheidung eines Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats über die Nichtvollstreckbarkeit oder über die Beschränkung der Vollstreckbarkeit vorlegt.
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