ZPO § 1104a – Gemeinsame Gerichte
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 1104a ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte und einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte die Angelegenheiten in europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 zuzuweisen, wenn dies der sachlichen Förderung der Verfahren dient.
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