ZPO § 1119 – Verwaltungszusammenarbeit
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 1119 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Soweit bei der Überprüfung der Echtheit einer öffentlichen Urkunde oder einer beglaubigten Kopie eine Nachfrage bei der ausstellenden deutschen Behörde erforderlich ist, kann sich das Bundesamt unmittelbar an diese Behörde wenden. Dazu nutzt es das Binnenmarkt-Informationssystem unter Beachtung bereits vorhandener Verfahrensstrukturen.
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