ZPO § 757a – Auskunfts- und Unterstützungsersuchen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 757a ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Der Gerichtsvollzieher kann die zuständige Polizeidienststelle um Auskunft ersuchen, ob nach polizeilicher Einschätzung bei einer durchzuführenden Vollstreckungshandlung eine Gefahr für Leib oder Leben des Gerichtsvollziehers oder einer weiteren an der Vollstreckungshandlung beteiligten Person besteht. (2) In dem Auskunftsersuchen nach Absatz 1 ist Folgendes anzugeben: 1.Art und Ort der Vollstreckungshandlung,2.Vornamen und Name des Schuldners,3.soweit bekannt Geburtsname, Geburtsdatum und Geburtsort des Schuldners sowie4.Wohnanschrift des Schuldners.
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