ZPO § 170a – Zustellung bei rechtlicher Betreuung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 170a ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Wird an eine Person zugestellt, für die ein Betreuer bestellt ist, ist diesem eine Abschrift des zugestellten Dokuments mitzuteilen, soweit er bekannt ist und sein Aufgabenkreis betroffen ist. (2) Wird nach § 170 Absatz 1 an den Betreuer zugestellt, ist dem Betreuten eine Abschrift des zugestellten Dokuments mitzuteilen.
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