ZPO § 173 – Zustellung von elektronischen Dokumenten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 173 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Ein elektronisches Dokument kann elektronisch nur auf einem sicheren Übermittlungsweg zugestellt werden. (2) Einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung eines elektronischen Dokuments haben zu eröffnen: 1.Rechtsanwälte, Notare, Gerichtsvollzieher, Steuerberater sowie sonstige in professioneller Eigenschaft am Prozess beteiligte Personen, Vereinigungen und Organisationen, bei denen von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, sowie2.Behörden, Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts.
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