ZPO § 193a – Zustellung von elektronischen Dokumenten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 193a ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Soll ein Dokument als elektronisches Dokument zugestellt werden, so übermittelt die Partei dem Gerichtsvollzieher das zuzustellende Dokument 1.elektronisch auf einem sicheren Übermittlungsweg oder2.als Schriftstück.Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 überträgt der Gerichtsvollzieher das Schriftstück in ein elektronisches Dokument. (2) Als Nachweis der Zustellung dient die automatisierte Eingangsbestätigung.
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