ZPO § 1121 – Zielsetzung und Anwendungsbereich
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 1121 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Die Vorschriften dieses Buches dienen der praktischen Erprobung neuer digitaler Technologien und Kommunikationsformen und neuer Verfahrensabläufe in der Zivilgerichtsbarkeit sowie der Vorbereitung ihrer möglichen dauerhaften Regulierung. (2) Die Erprobung umfasst die in diesem Buch geregelten Anwendungsgebiete.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.