ZPO § 1122 – Umfang der Erprobung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 1122 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Das Online-Verfahren wird nach den Vorschriften dieses Abschnitts erprobt. Es steht den Rechtsuchenden als eine Alternative zu den weiteren Verfahren nach diesem Gesetz zur Verfügung.
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