ZPO § 1123 – Verordnungsermächtigungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 1123 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Folgendes zu bestimmen: 1.diejenigen Amtsgerichte, die an der Erprobung des Online-Verfahrens teilnehmen,2.den Zeitpunkt, in dem bei einem nach Nummer 1 an der Erprobung teilnehmenden Amtsgericht das Online-Verfahren mittels digitaler Klageeinreichung nach § 1124 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a eingeführt wird, sowie3.den Zeitpunkt, in dem bei einem nach Nummer 1 an der Erprobung teilnehmenden Amtsgericht eine Kommunikationsplattform nach § 1131 eingeführt wird.Die Landesregierungen können die Teilnahme eines Amtsgerichts nach Satz 1 Nummer 1 auf Streitigkeiten über Ansprüche nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 beschränken.
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