Compliance & Regulatory Monitor

ZPO § 1124 – Digitale Kommunikation; Verordnungsermächtigung

(1) Das Online-Verfahren ist eröffnet, sofern die Klage 1.mittels eines digitalen Eingabesystems erstellt und wie folgt bei Gericht eingereicht wird: a)auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 durch Rechtsanwälte oder nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und 4 durch Nutzer eines Postfachs oderb)über die Kommunikationsplattform nach § 1131 durch Eingabe nach § 1132 Absatz 1 oder2.über die Kommunikationsplattform nach § 1131 durch Übermittlung nach § 1132 Absatz 2 bei Gericht eingereicht wird.Reicht eine andere berechtigte Person für den Rechtsanwalt die Klage ein, muss diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des verantwortenden Rechtsanwaltes versehen sein. (2) Für Anträge und Erklärungen der Parteien, die im Anschluss an die Klageeinreichung nach Absatz 1 erstellt werden, können weitere digitale Eingabesysteme genutzt werden.

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