ZPO § 1125 – Digitale Eingabesysteme im Online-Verfahren; Verordnungsermächtigung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 1125 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Die digitalen Eingabesysteme nach § 1124 Absatz 1 und 2 werden vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz als Referenzimplementierung entwickelt und den Ländern zur Anwendung bei den nach § 1123 bestimmten Gerichten bundeseinheitlich bereitgestellt. Die Länder können weitere digitale Eingabesysteme entwickeln und zur Anwendung bei den nach § 1123 bestimmten Gerichten bundeseinheitlich bereitstellen.
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