ZPO § 1126 – Digitale Strukturierung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 1126 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Das Gericht kann Maßnahmen der Prozessleitung ergreifen, um den Streitstoff zu strukturieren. Für die Strukturierung nach Satz 1 können digitale Eingabesysteme nach § 1124 Absatz 2 oder elektronische Dokumente genutzt werden.
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