ZPO § 1127 – Verhandlung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 1127 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) In geeigneten Fällen kann das Gericht abweichend von § 128 Absatz 1 eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Das Gericht bestimmt insbesondere einen Termin zur mündlichen Verhandlung, 1.wenn es diese aufgrund einer Beweisaufnahme für erforderlich erachtet,2.wenn die Ermöglichung höchstpersönlicher mündlicher Äußerungen geboten erscheint,3.wenn es diese zum Zweck der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits für erforderlich erachtet oder4.wenn mindestens eine der Parteien die mündliche Verhandlung beantragt; Artikel 5 Absatz 1a Satz 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr.
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