ZPO § 1128 – Versäumnisurteil
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 1128 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) In den Fällen des § 1127 Absatz 4 fordert das Gericht den Beklagten mit der Zustellung der Klage auf, dem Gericht binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Klage anzuzeigen, dass er sich gegen die Klage verteidigen wolle. Mit der Zustellung der Klage ist der Beklagte über die Frist nach Satz 1 und die Folgen einer Versäumung dieser Frist zu belehren.
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