ZPO § 1129 – Beweisaufnahme
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 1129 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) In geeigneten Fällen kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen abweichend von § 284 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 495 die Beweisaufnahme auch durch Tonübertragung oder mithilfe anderer geeigneter digitaler Kommunikationsmittel gestatten oder anordnen. § 284 Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 in Verbindung mit § 495 bleibt unberührt.
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