ZPO § 1130 – Benachrichtigung; Ersetzung der Verkündung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 1130 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Der Nutzer eines Postfach- und Versanddienstes nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 ist über die von ihm zu diesem Zweck angegebene Adresse spätestens am Tag der Bereitstellung eines elektronischen Dokuments in seinem Postfach darüber zu benachrichtigen, dass dieses abgerufen werden kann. (2) Die Verkündung eines Urteils oder eines Beschlusses kann durch dessen Zustellung ersetzt werden.
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