ZPO § 1131 – Entwicklung und Bereitstellung; Verordnungsermächtigungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 1131 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Im Online-Verfahren kann eine Kommunikationsplattform genutzt werden, die der bundeseinheitlichen Erprobung digitaler Austausch- und Übermittlungsformen zwischen den Verfahrensbeteiligten und mit dem Gericht dient. Die Kommunikationsplattform kann insbesondere genutzt werden, um elektronische Dokumente zur Einsicht und zum Datenabruf bereitzustellen oder um diese durch die Verfahrensbeteiligten und das Gericht zu bearbeiten.
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