ZPO § 1133 – Nutzungspflichten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 1133 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Ist eine Kommunikationsplattform bereitgestellt, müssen die Verfahrensbeteiligten diese zur digitalen Kommunikation im Verfahren nutzen. Satz 1 gilt nicht für Parteien, die natürliche Personen sind, nicht anwaltlich vertreten sind und die sich nicht nach § 1132 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 identifiziert haben; diesen steht auch die Einreichung von Anträgen und Erklärungen bei Gericht nach den allgemeinen Vorschriften offen.
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