ZPO § 1134 – Evaluierung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 1134 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts werden unter Beteiligung der an der Erprobung des Online-Verfahrens teilnehmenden Länder und auf der Grundlage der technischen Entwicklung und der durch die Erprobung gewonnenen Erfahrungen und Erkenntnisse zwei Jahre, vier Jahre und acht Jahre nach dem 23. Dezember 2025 evaluiert.
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