ZPO § 1136 – Evaluierung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 1136 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) § 1135 wird unter Beteiligung der an der Erprobung der digitalen Eingabesysteme teilnehmenden Länder und auf der Grundlage der technischen Entwicklung und der durch die Erprobung gewonnenen Erfahrungen und Erkenntnisse zwei Jahre, vier Jahre und acht Jahre nach dem 23. Dezember 2025 evaluiert.
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