AO § 5 – Ermessen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAO
- Stand23.01.2025
- FundstelleBGBl I 1976, 613 (1977 I 269)
Ist die Finanzbehörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.