AO § 8 – Wohnsitz
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAO
- Zitierweise§ 8 AO
- Stand23.01.2025
- FundstelleBGBl I 1976, 613 (1977 I 269)
Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
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