AO § 9 – Gewöhnlicher Aufenthalt
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAO
- Zitierweise§ 9 AO
- Stand23.01.2025
- FundstelleBGBl I 1976, 613 (1977 I 269)
Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt.
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