AO § 14 – Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAO
- Zitierweise§ 14 AO
- Stand23.01.2025
- FundstelleBGBl I 1976, 613 (1977 I 269)
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich.
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