AO § 16 – Sachliche Zuständigkeit
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAO
- Zitierweise§ 16 AO
- Stand23.01.2025
- FundstelleBGBl I 1976, 613 (1977 I 269)
Die sachliche Zuständigkeit der Finanzbehörden richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz über die Finanzverwaltung.
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