AO § 17 – Örtliche Zuständigkeit
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAO
- Zitierweise§ 17 AO
- Stand23.01.2025
- FundstelleBGBl I 1976, 613 (1977 I 269)
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach den folgenden Vorschriften.
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