AO § 24 – Ersatzzuständigkeit
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAO
- Zitierweise§ 24 AO
- Stand23.01.2025
- FundstelleBGBl I 1976, 613 (1977 I 269)
Ergibt sich die örtliche Zuständigkeit nicht aus anderen Vorschriften, so ist die Finanzbehörde zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.
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