AO § 27 – Zuständigkeitsvereinbarung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAO
- Zitierweise§ 27 AO
- Stand23.01.2025
- FundstelleBGBl I 1976, 613 (1977 I 269)
Im Einvernehmen mit der Finanzbehörde, die nach den Vorschriften der Steuergesetze örtlich zuständig ist, kann eine andere Finanzbehörde die Besteuerung übernehmen, wenn die betroffene Person zustimmt. Eine der Finanzbehörden nach Satz 1 kann die betroffene Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist die Zustimmung zu erklären.
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