AO § 29 – Gefahr im Verzug
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAO
- Stand23.01.2025
- FundstelleBGBl I 1976, 613 (1977 I 269)
Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Finanzbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die sonst örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.