AO § 29 – Gefahr im Verzug
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAO
- Zitierweise§ 29 AO
- Stand23.01.2025
- FundstelleBGBl I 1976, 613 (1977 I 269)
Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Finanzbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die sonst örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.