AO § 35 – Pflichten des Verfügungsberechtigten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAO
- Zitierweise§ 35 AO
- Stand23.01.2025
- FundstelleBGBl I 1976, 613 (1977 I 269)
Wer als Verfügungsberechtigter im eigenen oder fremden Namen auftritt, hat die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters (§ 34 Absatz 1), soweit er sie rechtlich und tatsächlich erfüllen kann.
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