AO § 40 – Gesetz- oder sittenwidriges Handeln
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAO
- Zitierweise§ 40 AO
- Stand23.01.2025
- FundstelleBGBl I 1976, 613 (1977 I 269)
Für die Besteuerung ist es unerheblich, ob ein Verhalten, das den Tatbestand eines Steuergesetzes ganz oder zum Teil erfüllt, gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.