AO § 43 – Steuerschuldner, Steuervergütungsgläubiger
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAO
- Zitierweise§ 43 AO
- Stand23.01.2025
- FundstelleBGBl I 1976, 613 (1977 I 269)
Die Steuergesetze bestimmen, wer Steuerschuldner oder Gläubiger einer Steuervergütung ist. Sie bestimmen auch, ob ein Dritter die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat.
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