AO § 49 – Verschollenheit
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAO
- Zitierweise§ 49 AO
- Stand23.01.2025
- FundstelleBGBl I 1976, 613 (1977 I 269)
Bei Verschollenheit gilt für die Besteuerung der Tag als Todestag, mit dessen Ablauf der Beschluss über die Todeserklärung des Verschollenen rechtskräftig wird.
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