AO § 84 – Ablehnung von Mitgliedern eines Ausschusses
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAO
- Zitierweise§ 84 AO
- Stand23.01.2025
- FundstelleBGBl I 1976, 613 (1977 I 269)
Jeder Beteiligte kann ein Mitglied eines in einem Verwaltungsverfahren tätigen Ausschusses ablehnen, das in diesem Verwaltungsverfahren nicht tätig werden darf (§ 82) oder bei dem die Besorgnis der Befangenheit besteht (§ 83). Eine Ablehnung vor einer mündlichen Verhandlung ist schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären.
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