AO § 86 – Beginn des Verfahrens
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAO
- Zitierweise§ 86 AO
- Stand23.01.2025
- FundstelleBGBl I 1976, 613 (1977 I 269)
Die Finanzbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. Dies gilt nicht, wenn die Finanzbehörde auf Grund von Rechtsvorschriften 1.von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss,2.nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.