AO § 96 – Hinzuziehung von Sachverständigen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAO
- Zitierweise§ 96 AO
- Stand23.01.2025
- FundstelleBGBl I 1976, 613 (1977 I 269)
(1) Die Finanzbehörde bestimmt, ob ein Sachverständiger zuzuziehen ist. Soweit nicht Gefahr im Verzug vorliegt, hat sie die Person, die sie zum Sachverständigen ernennen will, den Beteiligten vorher bekannt zu geben.
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