AO § 98 – Einnahme des Augenscheins
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAO
- Zitierweise§ 98 AO
- Stand23.01.2025
- FundstelleBGBl I 1976, 613 (1977 I 269)
(1) Führt die Finanzbehörde einen Augenschein durch, so ist das Ergebnis aktenkundig zu machen. (2) Bei der Einnahme des Augenscheins können Sachverständige zugezogen werden.
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