AO § 104 – Verweigerung der Erstattung eines Gutachtens und der Vorlage von Urkunden
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAO
- Zitierweise§ 104 AO
- Stand23.01.2025
- FundstelleBGBl I 1976, 613 (1977 I 269)
(1) Soweit die Auskunft verweigert werden darf, kann auch die Erstattung eines Gutachtens und die Vorlage von Urkunden oder Wertsachen verweigert werden. § 102 Absatz 4 Satz 2 bleibt unberührt.
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