AO § 106 – Beschränkung der Auskunfts- und Vorlagepflicht bei Beeinträchtigung des staatlichen Wohls
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAO
- Zitierweise§ 106 AO
- Stand23.01.2025
- FundstelleBGBl I 1976, 613 (1977 I 269)
Eine Auskunft oder die Vorlage von Urkunden darf nicht gefordert werden, wenn die zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde erklärt, dass die Auskunft oder Vorlage dem Wohl des Bundes oder eines Landes erhebliche Nachteile bereiten würde.
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