AO § 111 – Amtshilfepflicht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAO
- Zitierweise§ 111 AO
- Stand23.01.2025
- FundstelleBGBl I 1976, 613 (1977 I 269)
(1) Alle Gerichte und Behörden haben die zur Durchführung der Besteuerung erforderliche Amtshilfe zu leisten. § 102 bleibt unberührt.
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